Den auf der Vorderseite spezifizierten Lieferungen und Leistungen
unseres Kundendienstes liegen ausschließlich folgende Bedingungen
zugrunde:
Reparaturen
Reparaturbedingungen für Hausgeräte
Für sämtliche der Elektro Loritz GmbH erteilten
Reparaturaufträge gelten die folgenden Bedingungen. Für Reparaturen im
Rahmen der Garantie finden die Garantiebedingungen der Konzernmarken von
der jeweiligen Hersteller Anwendung. Garantieleistungen müssen vor
Auftragserteilung abgeklärt werden. Nachträglich werden die bereits
angefallenen Kosten berechnet.
1. Reparatur-Ausführung
1.1 Bei Großgeräten (z. B. Waschvollautomaten, Geschirrspülern)
erfolgen die Reparaturarbeiten am Aufstellungsort, wenn nicht die
fachgerechte Reparatur nur in der Werkstatt vorgenommen werden kann. Der
Zugriff auf das Gerät ist so zu ermöglichen, dass eine fachgerechte
Reparatur oder gegebenenfalls Abholung vorgenommen werden kann. Der
Reparaturzeitpunkt kann nur tagesgenau bestimmt werden. Die Festlegung
auf eine bestimmte Uhrzeit ist nicht möglich und – sollte sie dennoch
erfolgen – grundsätzlich unverbindlich, da die Kundendiensttechniker
die genaue Reparaturdauer vorhergehender Aufträge nicht vorhersehen können.
1.2 Kleingeräte werden nicht beim Kunden repariert.
1.3 Stellt sich nach Beginn der Reparatur heraus, dass die
voraussichtlichen Reparaturkosten nicht in einem wirtschaftlich
vertretbaren Verhältnis zum derzeitigen Wert des Gerätes stehen,
werden die Arbeiten unterbrochen und dem Kunden die voraussichtlichen
Reparaturkosten zur Genehmigung mitgeteilt. Zeigen sich bei der
Reparatur Mängel, deren Beseitigung über den eigentlichen
Reparaturumfang hinausgehen, wird die Elektro Loritz GmbH oder deren
Vertreter dem Auftraggeber die geschätzten Mehrkosten mitteilen. Eine
Erweiterung des Reparaturumfanges bedarf der Zustimmung des
Auftraggebers.
1.4 Die Abrechnung der Arbeitszeit des Kundendiensttechnikers erfolgt
nach Arbeitswerten. Ein Arbeitswert entspricht einer Arbeitszeit von 15
Minuten und einem Abrechnungswert von 19,00 €. Die Anfahrtskosten
setzen sich aus anteiliger Wegezeit und einer Kraftfahrzeugpauschale
zusammen. Für eine Beauftragung per Email gilt bei Vertragsabschluss
eine Pauschale von Euro 59,- für eine Geräteüberprüfung inkl.
Anfahrt und Wegezeit, Ersatzteile und deren Montage sind darin
nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
1.5 Die Reparaturkosten sind unmittelbar nach Abschluss der Reparatur/
nach Rechnungserhalt zu entrichten.
2. Reparatur-Gewährleistung
Die Elektro Loritz GmbH leistet für die einwandfreie Ausführung
der Reparaturarbeiten und die Mängelfreiheit der Ersatzteile 12 Monate
Gewähr. Ist der innerhalb der Gewährleistungsfrist beanstandete Fehler
auf eine andere technische Ursache zurückzuführen als der bei der
ursprünglichen Reparatur behobene Fehler, so besteht kein Anspruch auf
Gewährleistung.
3. Aufbewahrung, Verwertung
Der Elektro Loritz GmbH steht wegen ihrer Forderung aus dem
Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in den
Besitz von Elektro Loritz GmbH gelangten Geräten zu. Wird ein Gerät
nicht spätestens 3 Monate nach schriftlicher Aufforderung abgeholt und
die Vergütung bezahlt oder die Annahme einer Postnachnahmesendung
verweigert, so entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und
eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Beschädigung und
Untergang. Nach Ablauf dieser Frist ist die Elektro Loritz GmbH
berechtigt, das Gerät zu entsorgen. Entsorgungskosten werden dem
Auftraggeber berechnet.
4. Datenspeicherung
Die Elektro Loritz GmbH erfasst und speichert die zum Geschäftsverkehr
notwendigen auftragsbezogenen Daten der Auftraggeber.
5. Nebenabreden
Nebenabreden und/oder Änderungen bedürfen der Schriftform. Es kommt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.
Bei Vollkaufleuten ist Nürnberg nicht ausschließlicher Gerichtsstand.
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.
Elektro Loritz GmbH, Januar 2011
Hinweis zur Aufbewahrungspflicht für private Kunden:
Der Rechnungsempfänger ist verpflichtet, die Rechnung zu
Steuerzwecken 2 Jahre lang aufzubewahren.